Libellen und besonderer Artenschutz

Sämtliche heimischen Libellenarten sind nach Bundesrecht und damit deutschlandweit besonders geschützt. Damit sind nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) für alle Libellenarten unter anderem Fang und Nachstellen (also auch Fangversuche), natürlich auch die Tötung und dauerhafte Entnahme von Libellen verboten (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/index.html). Einige Libellenarten sind zusätzlich  nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt (in Klammern Angabe, ob die Art auf einem Anhang der FFH-Richtlinie geführt ist):

  • Aeshna subarctica
  • Aeshna viridis (Anhang IV)
  • Ceriagrion tenellum
  • Coenagrion armatum
  • Coenagrion mercuriale (Anhang II)
  • Coenagrion ornatum (Anhang II)
  • Leucorrhinia albifrons (Anhang IV)
  • Leucorrhinia caudalis (Anhang IV)
  • Leucorrhinia pectoralis (Anhänge II, IV)
  • Nehalennia speciosa
  • Ophiogomphus cecilia (Anhänge II, IV)
  • Stylurus flavipes (Anhang IV)
  • Somatochlora alpestris
  • Sympecma paedisca (Anhang IV)

Für effektive Libellenkartierungen bedarf es daher einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 BNatSchG.  Neben der Ausnahmegenehmigung von den artenschutzrechtlichen Verboten sind in Schutzgebieten ggf. auch Ausnahmen und Befreiungen von den Bestimmungen der Schutzgebietsverordnungen erforderlich.

Wo bekomme ich eine Ausnahmegenehmigung für die Libellenkartierung?

Bislang waren in Niedersachsen die Unteren Naturschutzbehörden (UNB) für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Kartieren zuständig. Sie sind es auch weiterhin, wenn das Kartiervorhaben nur den Zuständigkeitsbereich einer UNB berührt oder in Schutzgebieten kartiert werden soll. Seit Inkrafttreten der Zuständigkeitsverordnung (ZustVO-Naturschutz) im Jahr 2011 ist wiederum der NLWKN die Genehmigungsbehörde, wenn in mehr als einem UNB-Zuständigkeitsbereich (Landkreis, kreisfreie Stadt) außerhalb von Schutzgebieten kartiert werden soll. Zuständigkeits-VO Naturschutz NLWKN
Diese Regelung knüpft an die bis 2005 bestehende Genehmigungspraxis an. Anträge für mehr als einen Landkreis können somit an den NLWKN in Hannover gerichtet werden. Über Details zum Genehmigungsverfahren und eventuell verfügbare Antragsformulare wird nach Bekanntwerden an dieser Stelle informiert werden.

Wer in Schutzgebieten (z.B. Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler) kartieren möchte, benötigt zusätzlich eine Ausnahme von der UNB.

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